AGB

Markus Göbl / Visionsbureau
Otto-Bauer-Gasse 24/27, 1060 Wien
UID-NR.: ATU 59842415

www.visionsbureau.com

  1. GELTUNG, VERTRAGSABSCHLUSS
    Markus Göbl / Visionsbureau – im Folgenden als Visionsbureau bezeichnet – erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie finden bloß auf Beziehungen zu unternehmerischen Auftraggebern Anwendung (B2B). Entgegenstehende ABG’s des Auftraggebers werden ausgeschlossen.
  2. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
    2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung des Visionsbureaus. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Visionsbureau.
    2.2 Alle Leistungen des Visionsbureaus (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und von ihm binnen angemessener, zwei Wochen nicht überschreitender Frist ab Eingang beim Auftraggeber freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Auftraggebers gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt.
    2.3 Der Auftraggeber wird dem Visionsbureau zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird es über alle Umstände informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Visionsbureau wiederholt werden müssen.
    2.4 Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Das Visionsbureau haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Auftraggeber – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird das Visionsbureau wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber das Visionsbureau schadlos; er hat ihm sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten der rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Visionsbureau bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Auftraggeber stellt dem Visionsbureau hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
  3. FREMDLEISTUNGEN / BEAUFTRAGUNG DRITTER
    3.1 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers. Der Auftraggeber erteilt dem Visionsbureau hiemit Vollmacht zu seiner Vertretung im Zusammenhang mit der Beauftragung von Fremdleistungen.
    3.2 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.
  4. TERMINE
    4.1 Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. vom Visionsbureau schriftlich zu bestätigen.
    4.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung des Visionsbureaus aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und die Fristen verlängern sich entsprechend.
    4.3 Befindet sich das Visionsbureau in Verzug, so kann der Auftraggeber erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind bei bloß leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  5. VORZEITIGE AUFLÖSUNG
    5.1 Das Visionsbureau ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
    b) der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
    c) Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen.
    5.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Visionsbureau fortgesetzt gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt und sie trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen, höchstens 14-tägigen Frist abstellt.
  6. HONORAR
    6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des Visionsbureaus für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Das Visionsbureau ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 2000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist das Visionsbureau berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
    6.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
    6.3 Alle Leistungen des Visionsbureaus, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle dem Visionsbureau erwachsenden Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
    6.4 Wenn der Auftraggeber in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung des Visionsbureaus – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er dem Visionsbureau die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Visionsbureaus begründet ist, hat der Auftraggeber dem Visionsbureau darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist das Visionsbureau bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern des Visionsbureaus, schadlos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts nach diesem Absatz erwirbt der Auftraggeber an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich dem Visionsbureau zurückzustellen.
  7. ZAHLUNG, EIGENTUMSVORBEHALT
    7.1 Die vom Visionsbureau gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Visionsbureaus.
    7.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
    7.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann das Visionsbureau sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
    7.4 Darüber hinaus ist das Visionsbureau nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen.
    7.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Visionsbureaus aufzurechnen.
  8. EIGENTUMSRECHT UND URHEBERRECHT
    8.1 Alle Leistungen des Visionsbureaus, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, elektronische Daten), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Visionsbureaus und können vom Visionsbureau jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck und für die vereinbarte Dauer. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Auftraggeber die Leistungen des Visionsbureaus jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Auftraggeber erwirbt mit der Bezahlung des Gesamthonorares das ausschließliche Werknutzungsrecht an dem geschaffenen Werk in der gelieferten Fassung. Weitere Verwendungsarten sind gesondert zu honorieren, insbesondere die Übergabe der offenen Daten und das Recht auf deren Bearbeitung. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen des Visionsbureaus setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der vom Visionsbureau dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Auftraggeber bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen des Visionsbureaus, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. 
    8.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen des Visionsbureaus, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Visionsbureaus und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
    8.3 Für die Nutzung von Leistungen des Visionsbureaus, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Visionsbureaus erforderlich. Dafür steht dem Visionsbureau und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
    8.4 Für die Nutzung von Leistungen des Visionsbureaus bzw. von Werbemitteln, für die das Visionsbureau konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung des Visionsbureaus notwendig.
    8.5 Der Auftraggeber haftet dem Visionsbureau für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bleiben davon unberührt.
  9. KENNZEICHNUNG
    9.1 Das Visionsbureau ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf das Visionsbureau und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
    9.2 Das Visionsbureau ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
  10. GEWÄHRLEISTUNG
    10.1 Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch das Visionsbureau, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
    10.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbehelfe. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
    10.3 Es obliegt dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Das Visionsbureau ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Das Visionsbureau haftet daher nicht für leichte Fahrlässigkeit.
    10.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber dem Visionsbureau gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
  11. HAFTUNG UND PRODUKTHAFTUNG
    11.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Visionsbureaus und die seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers aus welchem Grund auch immer ausgeschlossen.
    11.2 Jegliche Haftung des Visionsbureaus für Ansprüche, die auf Grund der vom Visionsbureau erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn das Visionsbureau seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet das Visionsbureau nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Auftraggeber hat das Visionsbureau diesbezüglich schadlos zu halten.
    11.3 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung des Visionsbureaus.
    11.4 Schadenersatzansprüche – aus welchem Titel immer – sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
  12. DATENSCHUTZ
    Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Auftraggebers, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, UID- Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Auftraggebers sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.
    Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
    Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
  13. ANZUWENDENDES RECHT
    Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen dem Visionsbureau und dem Auftraggeber unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  14. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
    14.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Visionsbureaus. Bei Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald das Visionsbureau die Ware dem von ihm gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
    14.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen Visionsbureau und dem Auftraggeber ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz des Visionsbureaus sachlich zuständige Gericht vereinbart.